§ 1 Vertragsgrundlagen und Vertragsart
(1) Die Leistungen des Ingenieurbüros erfolgen ausschließlich auf Grundlage eines Werkvertrags im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche, elektronische Beauftragung oder durch schlüssiges Verhalten zustande, insbesondere durch die Inanspruchnahme oder Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers.
(3) Auftraggeber ist ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Ingenieurbüros. Behörden, Genehmigungsstellen oder Prüfstellen werden nicht Vertragspartei.
(4) Zwischen dem Auftragnehmer und Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörden besteht kein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Etwaige öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen bleiben hiervon unberührt. Entscheidungen dieser Stellen erfolgen ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer verfahrensrelevante behördliche Festlegungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 Leistungsbereiche und Leistungsdefinition
(1) Der Leistungsumfang bestimmt sich nach der jeweiligen Beauftragung und umfasst insbesondere:
- Brandschutznachweise und Brandschutzkonzepte auf Grundlage der AHO-Schriftenreihe, insbesondere AHO Heft 17,
- Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) auf Grundlage der AHO-Schriftenreihe, insbesondere AHO Heft 15,
- sonstige Fachplanungs- und Ingenieurleistungen auf Grundlage der HOAI oder gesonderter Vereinbarungen, insbesondere nach Zeitaufwand.
(2) Geschuldet ist die fachlich ordnungsgemäße Erstellung der beauftragten Leistungen.
(3) Nicht geschuldet ist ein bestimmter behördlicher Genehmigungserfolg, eine positive Behördenentscheidung oder eine bestimmte behördliche Auslegung.
(4) Die Leistungspflicht beschränkt sich auf die fachliche Erstellung der vereinbarten Unterlagen, nicht auf deren Genehmigung oder Anerkennung durch Behörden oder Dritte.
§ 3 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt mit Übergabe der geschuldeten Leistung.
(2) Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren verwendet, bei Behörden einreicht, Dritten überlässt oder bestimmungsgemäß nutzt.
(3) Die Abrechnung und/oder Zahlung der Vergütung beendet nicht automatisch die Leistungspflichten des Auftragnehmers.
(4) Ergänzende Tätigkeiten, die inhaltlich Bestandteil der beauftragten Leistungsstruktur sind (insbesondere nach AHO Heft 17 oder Heft 15), bleiben auch nach Abrechnung und Zahlung geschuldet.
(5) Tätigkeiten außerhalb der beauftragten Leistungsdefinition – insbesondere solche aus der Rolle als Entwurfsverfasser oder aus öffentlich-rechtlichen Mitwirkungspflichten – stellen gesonderte Leistungen dar und sind gesondert zu vergüten.
§ 4 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung wird mit Abnahme der Leistung fällig.
(2) Die Fälligkeit ist unabhängig von behördlichen Genehmigungen, Entscheidungen, Auflagen, Nachforderungen, Verfahrenslaufzeiten oder dem Ausgang von Genehmigungsverfahren.
(3) Die Vergütungspflicht besteht unabhängig vom Eintritt eines Genehmigungserfolgs.
§ 5 Vergütung
(1) Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung.
(2) Sofern keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gilt gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
(3) Die Honorarsystematiken der AHO-Schriftenreihe sowie der HOAI dienen als fachlicher Orientierungsmaßstab, ohne dass hierdurch automatisch eine verbindliche Anwendung im Einzelfall begründet wird.
(4) Leistungen können auch nach Zeitaufwand abgerechnet werden, sofern dies vereinbart wurde.
§ 6 Behördliche Nachforderungen
(1) Nachforderungen, Ergänzungen oder Änderungsverlangen von Behörden stellen keine Mängel der Leistung dar.
(2) Solche Nachforderungen begründen keine Mängelrechte, keine Nacherfüllungsansprüche und keine kostenfreie Nachbearbeitungspflicht.
(3) Behördlich veranlasste Änderungen gelten als zusätzliche Leistungen und sind gesondert zu vergüten.
§ 7 Leistungsabgrenzung und Risikoverteilung
(1) Es besteht keine Erfolgshaftung für Genehmigungen, behördliche Entscheidungen, Auslegungen oder Ermessensentscheidungen.
(2) Behördliche Bewertungen und Entscheidungen unterliegen nicht dem Einflussbereich des Auftragnehmers.
(3) Für behördliche Auslegungen und rechtliche Bewertungen von Genehmigungsstellen wird keine Haftung übernommen, soweit diese außerhalb des fachlichen Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegen.
§ 8 Leistungsanpassung und Zusatzleistungen
(1) Gegenstand des Werkvertrags ist die fachliche Erstellung der konkret beauftragten Teilleistung.
(2) Die geschuldete Teilleistung ist selbstständig abrechnungsfähig und stellt ein eigenständiges Werk dar, unabhängig davon, ob damit bereits eine Genehmigungsfähigkeit im bauordnungsrechtlichen Sinne erreicht wird.
(3) Stellt sich im Verlauf heraus, dass zur Erlangung einer Genehmigung zusätzliche Unterlagen erforderlich sind, ergänzen diese den ursprünglichen Auftrag, ohne dessen rechtliche Selbstständigkeit aufzuheben.
(4) Solche ergänzenden Leistungen stellen keine unentgeltlichen Nebenleistungen dar, sondern sind gesondert vergütungspflichtige Zusatzleistungen.
(5) Zusätzlich können optionale Leistungen angeboten werden. Diese werden nur bei ausdrücklicher Beauftragung vergütungspflichtig.
(6) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über zusätzlichen Leistungsbedarf und die voraussichtlichen Mehrkosten.
§ 9 Vertragsänderungen
(1) Vertragsänderungen bedürfen der einvernehmlichen Vereinbarung.
(2) Einseitige Leistungs- oder Vergütungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mahnkosten im gesetzlich zulässigen Umfang geltend zu machen.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(3) Die Haftung ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung begrenzt.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Ingenieurbüros.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 28.01.2026 – Version 1.0